Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.01.2020 geändert.
Bitte beachten Sie, dass die Einsichtnahme in die Düsseldorfer Tabelle eine fachliche Beratung nicht ersetzen kann. Hierfür ist die genaue Kenntnis der Berechnungsgrundlagen notwendig. Allein die Berechnung des so genannten „unterhaltsrechtlichen Nettomonatseinkommens“ aus dem durchschnittlichen Jahreseinkommen ist bereits sehr kompliziert. Hinzu kommt, dass je nach Alter und Anzahl der Unterhaltsberechtigten die Höhe des Kindesunterhalts steigt oder sinkt. Auch der so genannte Mehrbedarf für Betreuungskosten, Nachhilfe, Musikunterricht, Privatschulen etc. ist nicht in dem Elementarunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle eingerechnet. Mehrbedarf unterliegt einer gesonderten Berechnung, weil er unter Einbeziehung der Selbstbehalte und jeweiliger Leistungsfähigkeit von beiden Eltern geschuldet werden kann.
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