Häufig sehen Eltern das Bedürfnis für Vorkehrungen im Hinblick auf den Erbanfall für ein Kind, das überschuldet ist. Besonders problematisch sind weniger die Fälle, in denen der Erbe Sozialhilfe oder ALG II bezieht, sondern dort, wo ein Verbraucherinsolvenzverfahren läuft. Hier kommt die Vorschrift des § 295 Abs. 2 Nr. 2 InsO zur Anwendung. Danach hat der Schuldner die Obliegenheit, Vermögen, welches er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben. Nicht immer ist die Ausschlagung der Erbschaft eine Alternative. Eine Ausschlagung der Erbschaft könnte als Verstoß gegen Obliegenheiten des Schuldners angesehen werden und die Restschuldbefreiung gefährden. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs kann jedoch nicht verlangt werden, weil es sich um ein höchst persönliches Recht handelt.
Anders als bei behinderten Kindern hat der Gesetzgeber hier einen gewissen Handlungsbedarf erkannt. Nach § 2338 BGB kann der Erblasser eine Pflichtteilsbeschränkung „ in guter Absicht“ vornehmen, der Abkömmling kann über den Pflichtteil mithin nicht mehr frei verfügen. Damit kann der Pflichtteil zugleich dem Zugriff des Gläubigers des Abkömmlings entzogen werden. Im Unterschied zur Pflichtteilsentziehung, die ein Verschulden voraussetzt, kann die Pflichtteilsbeschränkung nach § 2338 BGB auch ohne Verschulden vorgenommen werden. Unter den dort genannten Voraussetzungen Verschwendung bzw. Überschuldung ( keine Anwendung bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit ohne Verschwendung oder Überschuldung, Beitritt zu einer Sekte usw.) , können unter Abweichung von § 2306 BGB die gesetzlichen Erben des Erblassers als Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer eingesetzt werden und ggf. nach § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB Testamentvollstreckung angeordnet werden.
In der letztwilligen Verfügung ist nicht nur anzugeben, dass beschränkt wird, sondern auch warum. Auch hier genügt die Wiederholung des Gesetzes nicht.