Die Regelung des Nachlasses nimmt oft sehr viel Zeit in Anspruch, abhängig vom Umfang des Nachlasses und im Zusammenhang mit der Regelung stehenden Tätigkeiten:
- müssen bsp. mehrere Eigentumswohnungen oder Häuser verstreut über ganz Deutschland oder im angrenzenden europäischen Ausland veräußert werden,
- sollten vorab Wertgegenstände gesichert, aufgelistet und bestmöglich versteigert oder verkauft werden
- sollen Häuser oder Wohnungen geräumt und bestmöglich verkauft werden
- Behörden oder Versicherungen angeschrieben werden
- Nachlassforderungen beglichen werden
- Rechtsstreitigkeiten des Erblassers geregelt werden
- Steuerangelegenheiten geprüft und geregelt werden
- muss vielleicht vorab wäschekörbeweise Post durchgesehen und bearbeitet werdenso ist dies sehr zeitintensiv.
Auf Wunsch kann in bestimmten Fällen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand abgerechnet werden. Mein Stundensatz liegt hierfür bei bei 190,00 € pro Std. zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis mit dem Anwalt lohnt sich für die Erben nur, wenn der zeitliche Aufwand überschaubar ist.
Die meisten Mandanten möchten aber eine Vergütungsregelung vereinbaren, die auf der Grundlage einer am Nachlassvermögen orientierten Pauschale erfolgt.
Grundsätzlich vereinbare ich die Pauschale für meine Tätigkeiten nach der auch von der Rechtsprechung anerkannten Empfehlung des deutschen Notarvereins für die Vergütung der Testamentsvollstrecker (sog. Neue Rheinische Tabelle).
Bei der „Neuen Rheinischen Tabelle“ werden neben einem fixen Vergütungsgrundbetrag variable Zuschläge für die einzelnen Tätigkeiten abgerechnet, damit die Vergütung der individuellen Arbeit und der Verantwortung des konkreten Falles angepasst werden kann, andererseits aber auch für den Erben kalkulierbar bleibt, weil die Neue Rheinische Tabelle eine Obergrenze festlegt.
Die Höhe dieses Grundbetrages ist – grundsätzlich auf der Basis des Verkehrswertes des AktivNachlasses – wie folgt zu ermitteln:
bei einem Nachlasswert bis | EUR 250.000,- | 4,0% |
bei einem Nachlasswert bis | EUR 500.000,- | 3,0% |
bei einem Nachlasswert bis | EUR 2.500.000,- | 2,5% |
bei einem Nachlasswert bis | EUR 5.000.000,- | 2,0% |
bei einem Nachlasswert über | EUR 5.000.000,- | 1,5% |
mindestens aber den höchsten Betrag der Vorstufe.
Beispiel: Bei einem Nachlass von 260.000,00 € beträgt der Grundbetrag nicht 7.800,00 € (= 3% aus 260.000,00 €) sondern 10.000,00 € (= 4% aus 250.000,00 €).
Ferner gibt es nach der Neuen Rheinischen Tabelle Zuschläge zum Vergütungsgrundbetrag, soweit die Nachlassabwicklung außerordentlich komplex war, sich schwierig gestaltet hat, Steuerangelegenheiten umfasste oder ähnliches.
Obergrenze: Die Gesamtvergütung soll nach der Neuen Rheinischen Tabelle in der Regel das 3-fache des Vergütungsgrundbetrages nicht überschreiten.
Links zu Neuen Rheinischen Tabelle
Weitere Informationen zur Vergütung kann ich Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung stellen oder in einem persönlichen Gespräch klären.