Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

Nicht alles, was Ihnen vorgelegt wird, sollten Sie unterschreiben.

Haben Sie in einem notariellen Ehevertrag auf alle nachehelichen Unterhaltsansprüche verzichtet? Oder auf Ihren Anspruch auf Versorgungsausgleich? Oder auf Zugewinn-ausgleichsansprüche? Oder alles zusammen?

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Grundsatzurteil im Jahre 2004 zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen geäußert.

Danach darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen (bsp. Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt, Hausrat …) nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.

Das wäre aber dann der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde. Diese hinzunehmen müsste für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – unzumutbar erscheinen.

Betrachtet werden müssen die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der ehevertraglichen Gestaltung sowie zum Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft.

Oftmals wird in den Eheverträgen eine so genannte „Salvatorische Klausel“ eingearbeitet. Damit soll sicher gestellt werden, dass bei Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit eines einzelnen Vertragsbestandteils nicht der gesamte Vertrag unwirksam wird.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2006 klar gestellt, dass die Nichtigkeitsfolge einzelner Vertragsbestimmungen auch trotz einer salvatorischen Klausel den gesamten Vertrag erfassen kann, wenn dessen Gesamtwürdigung ergibt, dass der Vertragsinhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden (vgl. BGH XII ZB 250/03).

Falls Sie daher Zweifel haben an der Wirksamkeit Ihres Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung, empfehle ich, diesen von einer Anwältin/Anwalt prüfen zu lassen.