Seit dem 01.01.2010 gilt ein reformiertes Erbrecht.
Statt einer großen Erbrechtsreform wurde es letztlich ein kleineres Reförmchen, vor allem in Bezug auf das Pflichtteilsrecht. Hier konnte sich der Reformgesetzgeber zu keiner gravierenden Änderung in Bezug auf die Anrechnung lebzeitiger Schenkungen durchringen.
- Im Pflichtteilsrecht, welches die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe regelt wurde das Abschmelzungsmodell eingeführt in Bezug auf pflichtteils-reduzierende Schenkungen, § 2325 Abs. 3 BGB.
- Die Position pflegender Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers wurde gestärkt, § 2057a BGB
- Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wurde insgesamt übersichtlicher gestaltet und an die geltenden Regeln des Schuldrechts angepasst.