Wechselmodell

Das sogenannte Wechselmodell, „auch paritätisches“ Wechselmodell oder Doppelresidenz genannt, stellt neben dem so genannten „Residenzmodell“ und „Nestmodell“ eine 3. Variante der Umgangsgestaltung zwischen getrennt lebenden Elternteilen dar. Beim paritätischen Wechselmodell haben die Kinder nach der Trennung der Eltern bei beiden Elternteilen ihren Lebensmittelpunkt. Oftmals wird das Wechselmodell so durchgeführt, dass die Kinder eine Woche bei ihrer Mutter, die andere Woche bei ihrem Vater leben.

Vielfach gibt es wegen der Unterhaltszahlungen der Elternteile Konflikte. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.01.2017 (BGH XII ZB 565/15) folgendes beschlossen:

  • „Im Falle des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des   Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13).
  • Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleisteten Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
  • Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu einem – nur zwischen den Eltern bestehenden – familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.
  • Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016 – XII ZB 45/15).“

Historisches:
In den USA ist das Wechselmodell (joint physical custody) seit den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts bekannt. Auch in Australien, Großbritannien findet das Wechselmodell immer mehr Verbreitung und Zustimmung.

Obwohl das Wechselmodell in anderen europäischen Ländern, insbesondere in Belgien, Frankreich, Norwegen, Schweden, Österreich weit verbreitet ist, ist es in Deutschland weiterhin noch sehr umstritten.

Vätern, die ihre Kinder nach der Trennung mitbetreuen möchten, wird oft nachgesagt, sie wollten damit Unterhaltszahlungen vermeiden. Das o.g. BGH-Urteil vom 11.01.2017 sowie die geltenden gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt dürften dieses Ansinnen einschränken. Das Argument dürfte damit ins Leere laufen.

Falls Sie als Vater zum Thema Wechselmodell nähere Informationen wünschen, empfehle ich folgenden Fundstellen in die gängigen Suchmaschinen einzugeben:

  • twohomes.org
  • Hildegund Sünderhauf
  • Väteraufbruch für Kinder e.V.
  • Franzjörg Krieg, Karlsruhe.