Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit: FamFG trat am 01.09.2009 in Kraft.
Vorliegend wurden Neuerungen für Sie herausgefiltert.
I. §§ 38 und 39 FamFG Entscheidung durch Beschluss
In den Verfahren, für die das FamFG gelten wird, werden künftig alle Endentscheidungen nur noch durch Beschluss entschieden. Das alte Scheidungsurteil wird damit abgeschafft und künftig Scheidungsbeschluss heißen.
II. § 7 FamFG Beteiligte
Beteiligte im Scheidungsverfahren heißen nicht mehr „Kläger“ oder „Beklagter“, sondern „Antragsteller“ oder „Antragsgegner“. Beteiligte sind diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird und diejenigen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. § 7 Absatz 3 ermöglicht es dem Gericht, von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuzuziehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
All diejenigen Personen, über deren Rechte in bisherigen Verfahren verhandelt wurde, die aber durch ihre fehlende Parteirolle nicht direkt am Verfahren beteiligt wurden, können ab dem 01.09.09 als Beteiligte direkt auf das Verfahren Einfluss nehmen. Zu denken ist hier an das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf rechtliches Gehör (bsp. durch persönliche Anhörung) und das Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Gerichts. Das Gesetz geht in § 28 FamFG so weit, dass es das Gericht verpflichtet, die Beteiligten auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, den es anders beurteilt als die Beteiligten.
In Frage kommt hier der enterbte Abkömmling oder anderweitig übergangene Berechtigte im Nachlassverfahren, §§ 7, 345 FamFG. Zu Lebzeiten des Erblassers enterbt oder übergangen hatte er bisher keinen Einfluss auf das Erbscheinsverfahren selbst. Erst nach Erteilung des Erbscheins (und vielleicht zwischenzeitlich erfolgter Kontoverfügungen durch die im Erbschein benannten Erben) konnte diese Person im Rahmen des Erbscheinseinziehungsverfahrens tätig werden. Künftig können schon im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins Personen als Beteiligte hinzugezogen werden, wenn es im Interesse der Richtigkeitsgewähr des Erbscheins, aus Gründen der Rechtsfürsorge oder zum Zweck der Sachverhaltsermittlung für das Gericht geboten erscheint. Die in § 345 FamFG aufgeführten Personen sind auf ihren Antrag hin zu beteiligen.
Als Beteiligter in Betracht kommen auch an Minderjährige bsp. in Kindschaftssachen. Aus der Regelung des § 7 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG ergibt sich, dass Minderjährige selbst formell Verfahrensbeteiligte sind. Dies gibt den Minderjährigen ein eigenes Recht auf Äußerung und damit auf eigenständige Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit, welches die Minderjährigen erst ab dem 14. Lebensjahr haben, § 9 Ziffer 3 FamFG.
Aus dieser Position heraus kann seit dem 01.09.2009 ein gerichtlich gebilligter Vergleich über das Umgangsrecht mit dem nicht im selben Haushalt wohnenden Elternteil nach § 156 Abs. 2 FamFG nur noch mit Zustimmung aller Beteiligten einschließlich des Minderjährigen (sowie ggf. des Jugendamtes oder des Verfahrenspflegers) zustande kommen.
Zur Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen Kinder hat das Gericht darüber hinaus einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist, § 158 Absatz 1 FamFG.
Wichtig an dieser Stelle ist zu wissen, dass dem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe (VKH) gewährt werden kann, wenn der Beteiligte zwecks Verbesserung oder Verteidigung seiner eigenen Rechtsposition VKH erhalten möchte. Sofern es die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erfordert und der Beteiligte aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Gerichts und Prozesskosten zu tragen, kann er beantragen, dass ihm im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zur Vertretung seiner Interessen ein Anwalt beigeordnet wird.
III. § 105 FamFG Andere Verfahren
Der eher versteckte Paragraph regelt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für andere Verfahren nach diesem Gesetz, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Für Nachlassverfahren bedeutet dies eine weitreichende Neuerung. Künftig ist auch ein deutsches Nachlassgericht örtlich zuständig für im Ausland befindliches Vermögen des Erblassers, § 343 FamFG, § 2369 Abs. 1 BGB neue Fassung. Von Interesse ist diese Gesetzesänderung beispielsweise für Pflichtteilsberechtigte deutscher Erblasser, die Teile ihres Vermögens in ausländische Staaten verschoben haben, die kein Pflichtteilsrecht kennen.
IV. § 344 Absatz 7 FamFG Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung
Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung oder der Anfechtung einer Ausschlagung einer Erbschaft ist künftig das Nachlassgericht am Wohnsitz der ausschlagenden Person selbst, nicht mehr des Erblassers. Dies erleichtert die Ausschlagungserklärung, die der Ausschlagende zur Niederschrift des Nachlassgerichts vor dem zuständigen Rechtspfleger aber auch in öffentlich beglaubigter Form vor jedem Notar abgeben kann.
V. § 135 FamFG Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.
Nachtrag:
Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Scheidung auf der Grundlage einer notariellen Vereinbarung wurde nicht in das Gesetz aufgenommen. Hier hatten sich zu viele Stimmen dagegen ausgesprochen. Vor allem aus dem Gesichtspunkt der Beratungs und Schutzfunktion, welche durch die anwaltliche Vertretung gewährleistet werden soll, wurde der Anwaltszwang für die antragstellende Partei beibehalten. Allerdings besteht für den Antragsgegner im Scheidungsverfahren, der weder Anträge noch Gegenanträge stellen will, weiterhin keine Verpflichtung, sich anwaltlich vertreten zu lassen.