Nachehelicher Aufstockungsunterhalt

Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann sich darauf stützen, dass zwischen der Höhe des eigenen Einkommens und dem der während der Ehe maßgeblichen Lebensstandard eine finanzielle Lücke besteht. Diese Lücke wollte der Gesetzgeber mit § 1573 Abs. 2 BGB schließen, dem so genannten Aufstockungsunterhalt.

Grundsätzlich sollte der Aufstockungsunterhalt die mit der Scheidung fehlgeschlagene Lebensplanung der Ehegatten, die in der Ehe praktizierte Arbeitsteilung und ggf. hieraus resultierende „ehebedingten Nachteile“ angemessen ausgleichen.

Diese Garantie der Fortführung des ehebedingten Lebensstandards sollte mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts, das zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, aufgebrochen werden.

Befristung des Aufstockungsunterhalts, § 1573 Abs. 5 BGB

Die bisherige Möglichkeit der Befristung des Aufstockungsunterhalts beruht auf Billigkeitserwägungen.

Eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards soll nur dann angemessen sein,

  1. wenn es sich um eine lange Ehezeit handelt (ca. 15-20 Jahre)
  2. wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Unterhaltsberechtigte betreut oder betreut hat,
  3. wenn der Unterhaltsberechtigte erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat
  4. oder wenn sonstige Gründe (bsp. Alter oder Gesundheitszustand des Unterhaltsberechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen.

Im Zusammenhang mit den o.g. Punkten spricht man auch von so genannten „ehebedingten Nachteilen“. Die Abwägung aller in Betracht kommenden Billigkeitsgesichtspunkte ist Aufgabe des jeweiligen Richters.

In seinem Urteil vom 28.02.2007 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass es für den Unterhaltsberechtigten zumutbar sein kann, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das er ohne die Ehe durch eigenes Erwerbseinkommen hätte und jetzt auch erzielt (vgl. BGH XII ZR 37/05 vom 28.02.2007).

Sofern die Lebensverhältnisse der Parteien schon seit langem „entflochten“ sind, bsp. der Unterhaltsberechtigte zwischenzeitlich eine vollschichtige, angemessen vergütete Erwerbstätigkeit ausübt und anderweitige ehebedingte Nachteile auf Seiten der Berechtigten nicht ersichtlich sind, kommt insbesondere nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 eine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels in Betracht.
Die geänderten Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts gelten grundsätzlich auch für bereits rechtskräftig titulierte Unterhaltsansprüche. Im Rahmen der Abänderung bestehender Unterhaltstitel kann somit überprüft werden, ob die bisherige Regelung sich mit der Änderung des Unterhaltsrechts deckt. Einige Voraussetzungen für eine entsprechende Abänderungsklage sind in dem Aufsatz: “ Abänderung bestehender Unterhaltstitel“ benannt.