Verfahrenskostenhilfe – Scheidung

Nicht erwerbstätige oder gering verdienende Eheleute sind in den wenigsten Fällen in der Lage, die mit einem Scheidungsverfahren verbundenen Kosten für die Rechtsanwältin / Rechtsanwalt sowie die Gerichtskosten zahlen zu können. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese Kosten finanzieren zu können.

a. Verfahrenskostenvorschuss

§ 1360 a Absatz 4 BGB regelt den Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses zur Finanzierung eigener Rechtsstreitigkeiten oder Strafverfahren gegen den anderen Ehegatten:

„Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.“

Hierzu gehören auch Gerichts- und Rechtsanwaltskosten der Ehescheidung und der so genannten Folgesachen (Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich etc.) Voraussetzung ist, dass der eine Ehegatte finanziell in der Lage ist, die Verfahrenskosten für den anderen Ehegatten zu finanzieren.

b. Verfahrenskostenhilfe in familiengerichtlichen Verfahren §§ 76-79 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO

Als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bei familienrechtlichen Verfahren bezeichnet man die staatliche Finanzierung der Verfahren für Bürger, die aus eigenen Mitteln einen Prozess nicht führen könnten.

§ 114 Abs. 1  ZPO lautet: „Eine Partei, die nach ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Koten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint ….“

Neben der nachzuweisenden Bedürftigkeit in einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt eine gerichtliche Vorprüfung der Erfolgsaussicht des zu führenden Prozesses, denn die VKH wird nur bei ausreichender Erfolgsaussicht gewährt. Ferner darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen, das heißt, eine verständige Partei würde ihr Recht in gleicher Weise auch ohne VKH geltend machen.
Hier können Sie sich das Formular sowie das Hinweisblatt zur Beantragung von Prozeß- oder Verfahrenskostenhilfe können Sie sich kostenlos aus dem Internet herunterladen, am besten von der Seite des Bundesministeriums für Justiz. http://www.justiz.de/formulare/index.php.

Die Verfahrenskostenhilfe deckt in familiengerichtlichen Verfahren die Kosten des Gerichtsverfahrens, der/des eigenen Anwältin/Anwalts sowie ggf. einzuholender gerichtlicher Sachverständigengutachten ab.

Verfahrenskostenhilfe muss vorab beantragt werden. Bereits in dem Erstgespräch sollten Sie Ihre Anwältin/Anwalt darauf hinzuweisen. Der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, insbesondere die ratenfreie Bewilligung, ist von vielerlei Faktoren abhängig.

c. Beratungshilfe

Wird gemäß § 1 Beratungshilfegesetz Personen gewährt, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts, bsp. eine Erstberatung, zu finanzieren.

Damit vermieden wird, dass es zu Missverständnissen kommt und der Anwalt seine Gebührenrechnung gegen Sie und nicht gegen die Staatskasse geltend macht, ist es sinnvoll, den Beratungshilfeschein schon anlässlich des Erstberatungstermins bei dem Anwalt vorzulegen.

Beratungshilfescheine werden auf Antrag von dem Amtsgericht ausgestellt, in dessen Bezirk Sie wohnen. Auch hierzu ist es notwendig, dass Sie alle notwendigen Einkommens- und Vermögensnachweise vorlegen sowie die Höhe der monatlichen Belastungen wie bsp. Miete, Versicherungen, Unterhalt, Darlehen etc.