Wer keinen notariellen Ehevertrag abgeschlossen hat, lebt nach deutschem Familienrecht seit dem Jahr 1977 automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Mit der Güterrechtsreform vom 01.09.2009 hatte der Reformgesetzgeber folgende Punkte im Blick:
- Es soll berücksichtigt werden, wenn ein Ehepartner Schulden mit in die Ehe gebracht hat, bsp. Bafög-Schulden und diese während der Ehezeit getilgt wurden.
- Es sollten unredliche Vermögensveschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten in der Zeit zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrages verhindert werden.
Tip:
Viele Eheleute wissen nicht, dass im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur der Vermögenszuwachs während der Ehezeit auszugleichen ist. So genanntes Anfangsvermögen, d.h. mit in die Ehe gebrachtes Vermögen, ererbtes Vermögen oder Schenkungen während der Ehezeit können bei der Ausgleichsberechnung in vielen Fällen in Abzug gebracht werden von dem so genannten Endvermögen am Ende der Ehezeit (bsp. Tag der Zustellung des Scheidungsantrages bei dem Ehegatten).
Die Regelung des güterrechtlichen Ausgleichs im Zuge der Ehescheidung ist vielfach zu kompliziert, gleichzeitig aber zu wichtig, um hier selbst Berechnungen anzustellen ohne sich vorab fundierten Rat eingeholt zu haben. Zumindest im Rahmen einer so genannten Erstberatung, die mit Kosten von ca. 190,00 € zuzüglich Auslagen und Mwst. verbunden ist, sollte man im Vorfeld einer Aufteilung des Vermögens eine qualifizierte Rechtsberatung einholen.