Die Höhe der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten hängt von dem Gegenstandswert dessen ab, worüber Sie eine gerichtliche Entscheidung oder eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung treffen möchten.
Keinesfalls zu empfehlen ist es, im Hinblick auf möglicherweise entstehende Anwalts- oder Gerichtskosten hinkende oder gar keine Einigungen zu treffen. Dies könnte sich zu einem späteren Zeitpunkt bsp. nach Abschluss des Scheidungsverfahrens rächen.
Zu empfehlen ist es, das Trennungsjahr zu nutzen, um zusammen mit dem Ehegatten außergerichtliche Einigungen zu treffen. Zu bedenken hierbei ist, dass außergerichtliche Vereinbarungen im Vorfeld einer Ehescheidung (bsp. so genannte Scheidungsfolgen-vereinbarungen) nur dann rechtlich wirksam sind, wenn sie notariell beurkundet werden oder während einer Verhandlung vor Gericht zu Protokoll erklärt und damit rechtskräftig werden.
Die Kosten für das Scheidungsverfahren setzen sich wie folgt zusammen:
- Gerichtliche Kosten.
Diese werden geregelt vom Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG ) - Rechtsanwaltskosten.
Diese werden geregelt vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder in einer Honorarvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt. Dabei dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden.
Der Gegenstandswert der Ehesache beträgt gem. § 43 FamGKG zwischen 3.000,00 € und 1.000.000,00 €.
Der Gegenstandswert hängt ab von folgenden Faktoren:
- Nettomonatseinkommens beider Eheleute zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens
- Höhe des Vermögens beider Eheleute
- der Bedeutung der Angelegenheit für die Eheleute
- der Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder
Vermögen der Ehegatten kann den Gegenstandswert erhöhen. Grundsätzlich gilt, dass vor dem tatsächlich vorhandenen Vermögen (Aktivvermögen abzüglich Verbindlichkeiten) 5% bei der Festsetzung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen sind. Hiervon sind Freibeträge für die Ehegatten in Höhe von jeweils 15.000,00 € und für minderjährige Kinder von zur Zeit jeweils 7.500,00 € in Abzug zu bringen.
Beispielrechnung:
I. Scheidungsverfahren
Der Ehemann verdient 3.800,00 € netto, die Ehefrau verdient 1.800,00 € netto. Das Ehepaar hat zwei minderjährige Kinder. Im Vermögen befinden sich ein schuldenfreies Einfamilienhaus im Wert von 250.000,00 € und ein Wertpapierdepot von 50.000,00 €.
Einkommen Ehemann | 3.800,00 € | |
Einkommen Ehefrau | 1.800,00 € | |
Gesamteinkommen | 5.600,00 € | |
./. Freibetrag für minderjährige Kinder | – 500,00 € | |
Nettoeinkommen | 5.100,00 € x 3 | 15.300,00 € |
Wert Einfamilienhaus | 250.000,00 € | |
Wertpapierdepot und sonst. Konten | 50.000,00 € | |
Zusammen | 300.000,00 € | |
./. Freibetrag Eheleute | – 30.000,00 € | |
./. Freibetrag minderjährige Kinder | – 15.000,00 € | |
zu berücksichtigendes Vermögen | 255.000,00 € | |
davon 5 % | 12.750,00 € | |
Gegenstandswert Ehescheidung: | 28.050,00 € |
II. Versorgungsausgleich
Gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren wird auch der Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche) durchgeführt, sofern die Eheleute keine anderweitige Ausgleichsregelung getroffen haben.
Für jedes Rentenanrecht erhöht sich der Wert des Versorgungsausgleichs um 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten, § 50 FamGKG.
In unserem Beispielsfall haben beide Eheleute insgesamt 6 Rentenanwartschaften aus öffentlichen, betrieblichen und privaten Versorgungsträgern.
Gegenstandswert Versorgungsausgleich: | ||
3faches Nettoeinkommen: | 15.300,00 € x 10 % | 1.530,00 € |
x 6 Rentenanwartschaften | 9.180,00 € |
Gegenstandswert für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich
Gegenstandswert Ehescheidung | 28.050,00 € | |
+ Versorgungsausgleich: | 9.180,00 € | |
Gegenstandswert zusammen: | 37.230,00 € | |
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG | 1,3 | 1.360,90 € |
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG | 1,2 | 1.215,60 € |
Zwischensumme der Gebührenpositionen | 2.532,50 € | |
Pauschale Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € | |
Zwischensumme netto | 2.552.50 € | |
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG | 484.98 € | |
Zu zahlender Betrag: | 3.037,48 € |
Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung würden die Rechtsanwaltskosten 3.037,48 € in dieser Beispielrechnung betragen. Hinzu kommen gemäß § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) insgesamt 3 Gerichtsgebühren, die ebenfalls gestaffelt nach dem Gegenstandswert berechnet werden
Derjenige Ehegatte, der die Ehescheidung beantragt, muss zuvor einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 2 Gerichtsgebühren einzahlen.
Die Werbung mit „günstiger online-Scheidung“ ist meistens irreführend. Die Kosten für jedes Scheidungsverfahren werden durch das RVG und das FamGKG verbindlich für die ganze Bundesrepublik geregelt. Geringere Kosten einer Scheidung dürfen nicht vereinbart werden. Dies wäre nach § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unzulässig.
Die Scheidungskosten können durch vernünftige, außergerichtliche Regelungen mit dem Ehegatten und einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren in gewissen Grenzen gehalten werden.
Hier in meiner Kanzlei pflege ich wie folgt vorzugehen:
Während des Erstberatungstermins nehme ich mir mit meinen Mandanten sehr viel Zeit, die Scheidungsvoraussetzungen sowie sämtliche Folgesachen ausführlich zu besprechen. Sofern sich herausstellt, dass die von mir erhaltenen Informationen für meine Mandantschaft ausreicht und keine weitere Tätigkeit während des Trennungsjahres erforderlich ist, melden sich die Mandanten kurz vor Ablauf des Trennungsjahres, damit ich rechtzeitig den Scheidungsantrag vorbereiten kann.
Stellt sich anläßlich der Erstberatung heraus, dass verschiedene Folgesachen regelungsbedürftig sind, wird zunächst versucht, diese außergerichtlich, gerne in gemeinsamen Gesprächen zusammen mit dem Ehegatten und dessen Anwalt zu klären. Manchmal ist noch ein Hin und Her von wechselseitigen Anwaltsschreiben nötig, bevor eine Einigung zustande kommt.
Bestenfalls treffen die Eheleute dann eine so genannte notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin können Fragen des Unterhalts, des güterrechtlichen Ausgleichs, der Hausratsteilung etc. verbindlich geregelt werden. Oder der Inhalt der Vereinbarung wird in der Scheidungs-verhandlung zu Protokoll des Gerichts erklärt. Beides führt zu einer rechtlich verbindlichen Klärung.
Nur wenn die außergerichtliche Vorgehensweise keinen Sinn macht oder scheitert, rate ich meinen Mandanten dazu, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.