Unterhalt wird gemäß § 1613 BGB in aller Regel erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem
- der Unterhaltsverpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen
- der Unterhaltsverpflichtete aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen.
- der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist
(Erst) Wenn der Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhalt zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert wurde oder ein Unterhaltsantrag bei Gericht eingereicht wird, ist er verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.
Achtung: Wenn der Ehepartner entweder zu wenig oder gar keinen Unterhalt zahlt, gerät er hierdurch nicht automatisch in Verzug mit seinen Unterhaltszahlungen. Daher muss der Unterhaltsberechtigte – oder dessen Anwältin/Anwalt – aktiv und tätig werden. Andernfalls riskiert der Unterhaltsberechtigte, dass Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit verloren gehen.
Die Aufforderung, Unterhalt ab einem bestimmten Datum zu zahlen, oder Auskunft bis zu einer bestimmten Frist zu erteilen, nennt man „In Verzug setzen“.
Achtung: Im Zweifel muss man die Verzugsvoraussetzungen beweisen, beispielsweise in einem gerichtlichen Verfahren. Damit vermieden werden kann, dass der Unterhaltsschuldner bestreitet, zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert worden zu sein, sollte man dies schriftlich formulieren und beispielsweise als Einschreiben mit Rückschein an den Unterhaltsschuldner senden.
Tipp: Falls Sie Schwierigkeiten haben, die Auskunft über die Höhe des Einkommens oder die Zahlung von Unterhalt von dem Unterhaltsschuldner zu erhalten, setzen Sie ihn vorher selbst in Verzug. Das heißt, fordern Sie ihn unter Fristsetzung (in aller Regel 14 Tage) schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zur Auskunft oder Zahlung auf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist suchen Sie eine Anwältin/Anwalt auf. Die damit verbundenen Anwaltskosten können dann wegen des Verzuges gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend gemacht werden.