In Scheidungsverfahren kommt es häufig vor, dass sich scheidungswillige Eheleute in der Annahme völliger Interessensgleichheit und der Absicht, Kosten für einen 2. Anwalt zu sparen gemeinsam durch einen Anwalt beraten lassen wollen.
Bei einer solchen einvernehmlichen Klärung will ich Sie gerne unterstützen.
Vorab muss ich jedoch auf einige wichtige Aspekte hinweisen:
Ein Anwalt darf grundsätzlich nur einen von beiden Eheleuten vertreten. Ansonsten macht er sich strafbar wegen Parteiverrat § 356 Abs. 1 StGB:
„Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft…“
Hintergrund ist die Maßgabe, dass der Rechtssuchende einen unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt erwarten darf, der seine Interessen ohne Rücksicht auf die gegenläufigen Interessen der anderen Seite umfassend vertritt.
Wegen der Strafbarkeit des § 356 StGB ist mein Vorschlag hierzu, dass Sie sich beide Eheleute darauf einigen, welche/r von mir beraten und vertreten wird. Sofern mein/e Mandant/in anwesend und damit einverstanden ist, stellt es rechtlich kein Problem dar, beide Eheleute gleichzeitig zu beraten.
Derjenige Ehegatte, der mir kein Mandant erteilt hat, kann im Zweifel einen eigenen Anwalt konsultieren, um das hier gefundene Gesprächsergebnis von diesem überprüfen zu lassen und sicherzustellen, dass auch seine/ihre Interessen ausreichend berücksichtigt wurden.
Möglich ist auch ein so genanntes „8-Augen-Gespräch“ zusammen mit beiden Eheleuten und beiden Anwälten. Solche gemeinsamen Gespräche führe ich oft in meiner Kanzlei, wenn die Eheleute sich über eine außergerichtliche Vorgehensweise einig sind, die anstehenden Fragen aber nicht ohne anwaltliche Hilfe miteinander geklärt werden können.
Unabhängig davon reicht es bei einer einvernehmlichen Ehescheidung vielfach aus, dass sich nur einer der Eheleute, nämlich die/der Antragsteller/in von einem Anwalt vertreten läßt, der den Scheidungsantrag stellt. Vielfach ist von dem anderen Ehegatten kein eigener Antrag, sondern nur die Zustimmung zum Scheidungsantrag des anderen notwendig. Dies ist ein probates Mittel, die Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens zu halbieren. Aber Vorsicht: nur wenn alle Folgesachen geregelt sind, ist dies eine gute Idee. Bei falsch verstandener Sparsamkeit kann dies leicht zu einem Bumerang werden. Um sicherzustellen, dass man keine Fallstricke übersehen hat, würde ich jedenfalls dazu raten, zumindest eine Erstberatung von einem eigenen Anwalt einzuholen, um sich von diesem bestätigen zu lassen, keine regelungsbedürftigen Punkte übersehen zu haben. Die Erstberatung ist gebührenrechtlich begrenzt auf 190,00 € zuzüglich Auslagen und Mwst. In manchen Fällen überflüssig, oftmals aber gut angelegtes Geld.